§ 5d Strafbestimmungen
In Kraft seit 10. März 2023
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Wer gegen die Art. 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023
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