§ 2 Behörden
In Kraft seit 26. Juni 2020
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist
1. die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020
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