§ 5b Behörden
In Kraft seit 10. März 2023
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist
1. die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Art. 3 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866,
2. die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5d.
(2) Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden