(1) Dieses Gesetz regelt
1. Maßnahmen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;
2. Maßnahmen zur effizienten Verwendung von Energie
a) bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW und
b) bei der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetz oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage;
3. Maßnahmen für die Nutzerinnen und Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogen und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023
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