LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz§ 5c

§ 5cMaßnahmen

In Kraft seit 10. März 2023
Up-to-date

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

1. der Nutzerin/dem Nutzer nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 6 erster Unterabsatz mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder

2. nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 6 zweiter Unterabsatz vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023

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