StAEG
Vorwort/Präambel
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Inklusiven)Elementarpädagoginnen /(Inklusiven)Elementarpädagogen, (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022
Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. für Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
e) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ETCS;
h) Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS;
i) Absolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
Lit. h und i gelten nur für Studierende, die diese Ausbildungen längstens bis zum 1. Oktober 2029 begonnen haben.
2. für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
3. für Erzieherinnen/Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Horterzieherinnen/Horterzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik;
c) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.
4. für Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oder der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026
Für Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, ist ein Seminar für Leiterinnen und Leiter zu absolvieren.
Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
1. als Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen mit Bewilligung der Landesregierung:
a) Personen, die sich in Ausbildung zur Elementarpädagogin/zum Elementarpädagogen befinden, sofern sie mindestens zwei Semester erfolgreich absolviert und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) Personen, die eine dreijährige Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) Personen, die ein einschlägiges pädagogisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und eine Fortbildung zu den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren und
d) Personen, die ein nicht einschlägiges pädagogisches Studium, wie insbesondere der Psychologie oder der Sozialen Arbeit, erfolgreich abgeschlossen haben und eine in einem anderen Bundesland anerkannte Zusatzqualifikation oder eine sonstige einschlägige pädagogische Ausbildung absolviert haben, die dort zur Tätigkeit als Elementarpädagogin/Elementarpädagoge in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung berechtigt, und hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und den Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorweisen und eine Fortbildung zu den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren.
(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Diplome im Sinne des Anhanges II der Berufsqualifikationsrichtlinie.
(2) Die in § 1 angeführten Personen haben für die Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wird, ausreichende Kenntnisse auch in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse sind solche, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Die Kenntnisse sind von der Landesregierung zu überprüfen; diese hat eine entsprechende Bestätigung auszustellen.
Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 72/2022
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne des § 7 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 7, § 11 und § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016 , in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 8 bis 10 und § 13 außer Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2020 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2020, in Kraft und mit Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten außer Kraft; zugleich tritt § 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 93/2020 wieder in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022 treten der Titel, § 1, § 2 Z 1, Z 2 und Z 3 und § 7 mit 1. September 2022und § 4 Z 1 und Z 5 mit 29. Oktober 2022 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2023 treten § 2 Z 1 mit 1. Juli 2023und § 4 Z 1 mit 11. September 2023 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2024 treten § 2 Z 1 lit. e, f und g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2024 , in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 12a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 1 lit. g, h, i und der Schlusssatz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. März 2026 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2003, außer Kraft.
e) Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die eine Fortbildung zu den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren.
f) Personen aus der Gruppe nach lit. b) bis e), die die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zur Elementarpädagogin/zum Elementarpädagogen vorweisen können und nachweislich bereit sind, diese berufsbegleitend zu absolvieren.
Bewilligungen nach lit. a) und lit. f) können bis zum Abschluss der Ausbildung zur Elementarpädagogin/zum Elementarpädagogen, längstens jedoch für 3 Jahre, erteilt werden, wobei die Landesregierung die Vorlage laufender Nachweise über den Fortschritt der Ausbildung einfordern kann. Bewilligungen nach den lit. b) bis e) können befristet für längstens 12 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt werden. In diesen Fällen ist eine Verlängerung um längstens 12 weitere Monate innerhalb eines Zeitraumes von weiteren 12 Monaten möglich, wenn nachweislich weiterhin keine ausgebildete Elementarpädagogin/kein ausgebildeter Elementarpädagoge zur Verfügung steht.
2. als Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben;
3. als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben;
4.als Leiterinnen/Leiter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben;
5. als Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen an Heilpädagogischen Kindergärten und Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023