§ 11 Anerkennung in anderen Bundesländern
In Kraft seit 26. November 2016
Up-to-date
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne des § 7 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Rückverweise
Keine Verweise gefunden