§ 6 Nostrifikationspflicht
In Kraft seit 30. Oktober 2008
Up-to-date
Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.
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