Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. für Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
e) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ETCS.
2. für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
3. für Erzieherinnen/Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Horterzieherinnen/Horterzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, der Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen/Erzieher, der Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder der Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik;
c) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.
4. für Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher oder der Diplomprüfung für Sondererzieherinnen/Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024
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