Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
1. als Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen mit Bewilligung der Landesregierung:
a) Personen, die sich in Ausbildung zur Elementarpädagogin/zum Elementarpädagogen befinden, sofern sie mindestens zwei Semester erfolgreich absolviert und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) Personen, die eine dreijährige Fachschule für pädagogische Assistenzberufe in der Elementarpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) Personen, die ein einschlägiges pädagogisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und eine Fortbildung zu den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren und
d) Personen, die ein nicht einschlägiges pädagogisches Studium, wie insbesondere der Psychologie oder der Sozialen Arbeit, erfolgreich abgeschlossen haben und eine in einem anderen Bundesland anerkannte Zusatzqualifikation oder eine sonstige einschlägige pädagogische Ausbildung absolviert haben, die dort zur Tätigkeit als Elementarpädagogin/Elementarpädagoge in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung berechtigt, und hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und den Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vorweisen und eine Fortbildung zu den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren.
e) Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer mit mindestens 5-jähriger Berufserfahrung in einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die eine Fortbildung zu den pädagogischen Grundlagendokumenten im Ausmaß von 30 Unterrichtseinheiten innerhalb von sechs Monaten ab Anstellungsbeginn absolvieren.
f) Personen aus der Gruppe nach lit. b) bis e), die die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zur Elementarpädagogin/zum Elementarpädagogen vorweisen können und nachweislich bereit sind, diese berufsbegleitend zu absolvieren.
Bewilligungen nach lit. a) und lit. f) können bis zum Abschluss der Ausbildung zur Elementarpädagogin/zum Elementarpädagogen, längstens jedoch für 3 Jahre, erteilt werden, wobei die Landesregierung die Vorlage laufender Nachweise über den Fortschritt der Ausbildung einfordern kann. Bewilligungen nach den lit. b) bis e) können befristet für längstens 12 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt werden. In diesen Fällen ist eine Verlängerung um längstens 12 weitere Monate innerhalb eines Zeitraumes von weiteren 12 Monaten möglich, wenn nachweislich weiterhin keine ausgebildete Elementarpädagogin/kein ausgebildeter Elementarpädagoge zur Verfügung steht.
2. als Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben;
3. als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben;
4. als Leiterinnen/Leiter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben;
5. als Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen an Heilpädagogischen Kindergärten und Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023
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