§ 3 Anstellungserfordernisse für Leiterinnen/Leiter
In Kraft seit 30. Oktober 2008
Up-to-date
Für Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, ist ein Seminar für Leiterinnen und Leiter zu absolvieren.
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