(1) Ein Beamter, der wegen Krankheit oder wegen einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht fünfzehnjährigen für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit dienstunfähig geworden ist, wird hinsichtlich der Ruhegenußbemessung so behandelt, wie wenn er fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) Ist der dienstunfähige Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden und hat er die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte gemäß § 45 Abs. 1 frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen.
(4) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach Abs. 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4a) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt.
(4b) Maßnahmen nach Abs. 3, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder einer Berufskrankheit zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen worden sind, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach § 37 a auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 3 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses und der Sonderzahlungen ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.
(4c) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Abs. 3 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
(5) Wird ein definitiver Beamter außer den im Abs. 1 und 2 angeführten Fällen vor Erreichung des Anspruches auf einen Ruhegenuß (§ 43) in den dauernden Ruhestand versetzt, so erhält er für jeden für die Ruhegenußbemessung (Abfertigung) anrechenbaren Dienstmonat 1,6 v. H. der auf Grundlage des Jahresbezuges errechneten Ruhegenußbemessungsgrundlage zuzüglich der jeweils festgesetzten Teuerungszulagen als Abfertigung. (LGBl. Nr. 18/1957, Artikel I Ziffer 14 C).
(6) Eine Abfertigung gebührt einer Beamtin/einem Beamten außerdem bei freiwilligem Dienstaustritt
1. innerhalb von zwei Jahren nach ihrer/seiner Eheschließung,
2. innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihr/ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c) eines von ihr/ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 Väter-Karenzgesetz oder § 21 Abs. 1 Z 2 und § 29 St. MSchKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt.
Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. Die Abfertigung beträgt für jedes volle, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden vollen Monatsbezuges und für jeden vollen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstmonat ein Zwölftel des Monatsbezuges. Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit sowie bei Inanspruchnahme des Freijahres ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Dazu tritt:
aa) nach der jeweiligen Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit folgendes Ausmaß des Monatsbezuges:
– 1 Jahr bis 2 Jahre das Einfache,
– 3 bis 4 Jahre das Zweifache,
– 5 bis 9 Jahre das Dreifache,
– 10 bis 14 Jahre das Vierfache,
– 15 bis 19 Jahre das Sechsfache,
– 20 bis 24 Jahre das Neunfache,
– ab 25 Jahre das Zwölffache
ab) der Teil des Überweisungsbetrages, der der Stadt für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 ASVG geleistet wurde;
ac) der Teil des Pensionsbeitrages, der von einer Beamtin/einem Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten entrichtet wurde.
Entsagt eine Beamtin/ein Beamter, die sich im Ruhestand befunden hat und wieder angestellt (reaktiviert) wurde, freiwillig dem Dienst, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung einzurechnen.
(7) Wird das Dienstverhältnis eines Beamten während der Probedienstzeit durch Kündigung aufgelöst, so erhält er für jedes tatsächlich vollstreckte Dienstjahr einen Monatsbezug als Abfertigung; die nach § 67 Abs. 3 gebührenden Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Abfertigung anteilsmäßig zu berücksichtigen. Im Falle einer vom Beamten verschuldeten Kündigung gebührt keine Abfertigung.
(8) Bei gemäß § 17 Abs. 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Beamten und bei gemäß § 17 a oder § 17 b sowie § 41 d Abs. 1 Z. 2 teilbeschäftigten oder teilbeschäftigt gewesenen Beamten, deren Kürzung des Monatsbezuges auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit bei der Bemessung des Pensionsbeitrages berücksichtigt wurde, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zugrunde zu legen.
(9) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Abs. 2 oder 3 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hierdurch nicht berührt.
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