(1) Die Bestimmungen des § 25 sind auf Beamtinnen und Lehrerinnen am Konservatorium mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamtinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 betreffend Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und § 2 5 b Abs. 5 und 6 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ist bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes zulässig. Darüber hinaus ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.
2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfasst.
3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
5. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und
b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen bei den in Abs. 1 angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Eine im Abs. 1 angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
(4) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Gesetz. Die Beamtin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen beurlaubt. Wenn es jedoch der Dienstgeber begehrt, hat die Beamtin vorzeitig den Dienst anzutreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 46/2023
§ 28 St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 28 Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Lehrerinnen
(1) Die Bestimmungen des § 25 sind auf Beamtinnen und Lehrerinnen am Konservatorium mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamtinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 2…
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
… Juli 2006 in Kraft: 1. die Änderung der Überschrift zu § 31 sowie die Änderung in den §§ 22 Abs.5, 28 Abs.1, 29 Abs. 2, 29 Abs. 6, 30 Abs. 1 bis 3, 2. die Einfügung der §§ 25a, 25b…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 31c § 31c
… v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung. (2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 50 % und…
§ 17f § 17f
…auszugleichen und zusätzlich nach § 31 a Abs. 2 Z. 2 abzugelten. (5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Solche Werktagsüberstunden gelten als Mehrdienstleistungen…
Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
§ 12a § 1 2 a
… 2 Z 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 abzugelten. (5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17 d der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie…
§ 44 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 44 § 44
…mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden. (4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, die Abs. …
§ 168 § 168
…neunten Stunde 200 % der Grundvergütung. ( 2 a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der…
§ 166 § 166
…einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung. (8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen…
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