(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 31 a eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 31 a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.
(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes, beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 50 % und ab der neunten Stunde 100 % der Grundvergütung, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten.
(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Für Dienste gemäß Abs. 3, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleistet werden, gebührt für jede Stunde eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,170 ‰ des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Beamtinnen/Beamte bei den geriatrischen Gesundheitszentren der Stadt Graz gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,311 ‰ des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(5) Die Abs. 4 bis 6 des § 31 a sind sinngemäß anzuwenden.
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