(1) Mitarbeiter des Schemas II haben auf Anordnung über die vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätte vermieden werden können und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, so verlängert sich die Meldefrist um die Dauer der Verhinderung.
(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr aus dienstlichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach § 31 c abzugelten.
(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach § 31 a Abs. 2 Z. 1 abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach § 31 a Abs. 2 Z. 2 abzugelten.
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 3 St. MSchKG und nach § 17d dieses Gesetzes ist Abs. 4 nicht anzuwenden, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Solche Werktagsüberstunden gelten als Mehrdienstleistungen und sind
1. innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. mit der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag gemäß § 31a Abs. 3 dritter Satz abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und mit einem Überstundenzuschlag gemäß § 31a Abs. 3 dritter Satz abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, ist auf sie Abs. 4 anzuwenden.
(6) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
(7) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalender-vierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(8) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten. Ist ein Freizeitausgleich vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder der Versetzung in den Ruhestand aus dienstlichen Gründen nicht möglich, gebührt eine Abgeltung im Ausmaß der Grundvergütung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2005, LGBl. Nr. 61/2022, LGBl. Nr. 104/2023
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