SPG.
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen Inkrafttreten
§ 21 § 21*) Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 8 Abs. 3 bis 5, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend den § 8 Abs. 3 bis 5 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 21 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 21 Gefahrenabwehr
…§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren. (2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann…
§ 58a Sicherheitsmonitor
…Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes ( § 5 Abs. 3 ), für Zwecke der Gefahrenabwehr ( § 21 Abs. 1 und 2 ) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen ( § 22 Abs. 2 und 3 ) auch mittels Kriminalitätsanalyse hinsichtlich sämtlicher angezeigter…
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
…darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht ( § 19 ) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen ( § 21 Abs. 2 ), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen…
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