LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 2018

SchulzeitG 2018
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 § 1

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als ‚Schulen‘ bezeichneten öffentlichen Schulen im Land Salzburg:

1. allgemeinbildende Pflichtschulen:

a) Volksschulen,

b) Mittelschulen,

c) Sonderschulen sowie

d) Polytechnischen Schulen;

2. berufsbildende Pflichtschulen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.

(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1. die öffentlichen Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind;

2. Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts untergebracht werden.

(4) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(5) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 bzw §§ 27a und 27c Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995), tritt an die Stelle des Schulleiters die Clusterleitung.

§ 2 Schuljahr an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

§ 2 § 2

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Abs 2) und den Hauptferien (Abs 3).

(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien.

(3) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt und dauern bis zum Beginn des Schuljahres.

(4) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht schulfrei sind. Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1. die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sowie die diesen unmittelbar folgenden Samstage, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Freitag fällt;

2. der 24. September;

3. der 25. September, wenn dieser auf einen Samstag fällt;

4. die Herbstferien, das sind die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober;

5. der 2. November (Allerseelentag);

6. der 3. November, wenn dieser auf einen Samstag fällt;

7. der 23. Dezember, wenn

dieser Tag auf einen Montag fällt oder

dieser Tag für einzelne Schulen durch Verordnung der Bildungsdirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Ab- oder Anreise der Schüler für schulfrei erklärt worden ist;

8. die Weihnachtsferien, das sind die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner;

9. der 7. Jänner, wenn dieser Tag für einzelne Schulen durch Verordnung der Bildungsdirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Ab- oder Anreise der Schüler für schulfrei erklärt worden ist;

10. der 8. Jänner, wenn dieser auf einen Samstag fällt und der 7. Jänner gemäß Z 9 für schulfrei erklärt worden ist;

11. die Semesterferien, das sind die Tage vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag. Die Bildungsdirektion kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen;

12. die Osterferien, das sind die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag;

13. die Pfingstferien, das sind der Samstag vor dem Pfingstsonntag sowie der Pfingstmontag; sowie

14. alle sonstigen Samstage, sofern diese nicht gemäß § 8 Abs 9 Schulzeitgesetz 1985 zu Schultagen erklärt worden sind.

(5) Die Bildungsdirektion kann für alle oder einzelne Schulen oder für alle oder einzelne Schulstandorte durch Verordnung

1. bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes,

2. in Katastrophenfällen oder

3. aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen

für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung als schulfrei erklären.

(6) In einer Verordnung gemäß Abs 5 kann bestimmt werden, inwieweit die Tage der Schulfreierklärung einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Abs 4 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. September, der 2. November, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.

(7) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der 24. September, der 2. November, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.

(8) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit g sublit dd Schulorganisationsgesetz („Sommerschule“) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.

§ 3 Schuljahr an Berufsschulen

§ 3 § 3

(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige öffentliche Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Schulen auf den ersten Montag im September vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe vorliegen.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien zu einem anderen Termin festsetzen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt, und für die lehrgangsmäßigen und die saisonmäßigen Berufsschulen mit dem Abschluss des letzten Lehrgangs im Unterrichtsjahr, spätestens aber mit dem Ablauf der achten Woche vor dem Beginn des nächsten Schuljahres; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Im Fall der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 zweiter Satz beginnen die Hauptferien eine Woche früher.

(3) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage

1. an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche;

2. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer (§ 3 Abs 2 lit b des Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 65) liegenden Tage;

3. an saisonmäßigen Berufsschulen zwei, erforderlichenfalls drei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Bestimmungen schulfrei sind. Welche Tage im Einzelnen danach in den einzelnen Klassen der Berufsschule als Schultage zu gelten haben, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule der Schulleiter zu bestimmen.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 24. September;

2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); aus kalendermäßigen Gründen allgemein oder aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler für einzelne Schulen kann die Bildungsdirektion auch den 23. Dezember und den 7. Jänner durch Verordnung schulfrei erklären;

3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist;

4. die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs 2);

5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann unbeschadet des § 10 Abs 6 des Schulzeitgesetzes 1985 aus besonderen Anlässen zusätzlich zwei weitere Tage als schulfrei erklären. Dabei sollen möglichst nicht mehr als zwei schulautonome Tage pro Lehrgang bzw pro Schulklasse schulfrei erklärt werden.

(6) Lehrgänge von lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind insoweit zu verlängern, als durch schulfreie Tage gemäß Abs 4 und 5 die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde.

(7) Die Bildungsdirektion kann für alle oder einzelne Schulen oder für alle oder einzelne Schulstandorte durch Verordnung

1. bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes,

2. in Katastrophenfällen oder

3. aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen

für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen oder wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklären.

(8) In einer Verordnung gemäß Abs 7 kann bestimmt werden, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Ihre Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufsschulen (Berufsschulklassen) durch Verringerung der in den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen ist, zu erfolgen. Die im Abs 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember, die Tage vom Donnerstag bis einschließlich Samstag der Semesterferien und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.

§ 4 Schulversuche

§ 4 § 4

Die Bildungsdirektion kann auf Grund einer Anregung des Schulforums (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes) oder des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes) Schulversuche zur Erprobung von Schulzeitregelungen durchführen. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 % der Anzahl der in der jeweiligen Schulart im Land Salzburg bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen.

§ 5 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 5 § 5

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

1. Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl NR 472/1986; Gesetz BGBl I Nr 232/2021;

2. Schulzeitgesetz 1985, BGBl Nr 77; Gesetz BGBl I Nr 232/2021.

§ 6 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 6 § 6

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 3 Abs 5, tritt mit 1. September 2018 in Kraft. § 3 Abs 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 – SchulzeitG 1995, LGBl Nr 66, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015, außer Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion vom Landesschulrat für Salzburg wahrzunehmen. Inwieweit bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch den Landesschulrat das Erfordernis der Beratung und Beschlussfassung durch das Kollegium gegeben ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes.

(4) Verordnungen des Landesschulrates für Salzburg sind kundzumachen:

1. durch Anschlag in der betreffenden Schule, wenn sich die Verordnung nur auf einzelne Schulen bezieht,

2. im Übrigen auf die im § 19 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes geregelte Weise.

Gemäß Z 1 kundgemachte Verordnungen treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

(5) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung oder dem Landesschulrat für Salzburg auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:

1. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von den nach den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden;

2. Verfahren, die zu den im Abs 1 festgelegten Zeitpunkten bei der nach den Bestimmungen des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 66, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015, zuständigen Behörde anhängig sind, sind von der nach den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde fortzuführen.

§ 7 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

§ 7 § 7

(1) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs 1, die Überschrift vor § 2 und § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft. Soweit darin auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 an deren Stelle die Neue Mittelschule.

(2) § 2 Abs 1 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 8 § 8

Die §§ 2 Abs 5, 6 und 8, 3 Abs 7 sowie (§) 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2022 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.