(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als ‚Schulen‘ bezeichneten öffentlichen Schulen im Land Salzburg:
1. allgemeinbildende Pflichtschulen:
a) Volksschulen,
b) Mittelschulen,
c) Sonderschulen sowie
d) Polytechnischen Schulen;
2. berufsbildende Pflichtschulen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. die öffentlichen Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind;
2. Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts untergebracht werden.
(4) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(5) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 bzw §§ 27a und 27c Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995), tritt an die Stelle des Schulleiters die Clusterleitung.
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