§ 4 Schulversuche
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
Die Bildungsdirektion kann auf Grund einer Anregung des Schulforums (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes) oder des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes) Schulversuche zur Erprobung von Schulzeitregelungen durchführen. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 % der Anzahl der in der jeweiligen Schulart im Land Salzburg bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen.
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