(1) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige, lehrgangsmäßige und saisonmäßige öffentliche Berufsschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Beginn des Schuljahres für einzelne Schulen auf den ersten Montag im September vorverlegen, wenn wichtige schulische Gründe vorliegen.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien zu einem anderen Termin festsetzen. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen für die ganzjährigen Berufsschulen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt, und für die lehrgangsmäßigen und die saisonmäßigen Berufsschulen mit dem Abschluss des letzten Lehrgangs im Unterrichtsjahr, spätestens aber mit dem Ablauf der achten Woche vor dem Beginn des nächsten Schuljahres; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Im Fall der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 zweiter Satz beginnen die Hauptferien eine Woche früher.
(3) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage
1. an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche;
2. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer (§ 3 Abs 2 lit b des Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 65) liegenden Tage;
3. an saisonmäßigen Berufsschulen zwei, erforderlichenfalls drei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Bestimmungen schulfrei sind. Welche Tage im Einzelnen danach in den einzelnen Klassen der Berufsschule als Schultage zu gelten haben, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule der Schulleiter zu bestimmen.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 24. September;
2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); aus kalendermäßigen Gründen allgemein oder aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler für einzelne Schulen kann die Bildungsdirektion auch den 23. Dezember und den 7. Jänner durch Verordnung schulfrei erklären;
3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; dies gilt auch für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist;
4. die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs 2);
5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann unbeschadet des § 10 Abs 6 des Schulzeitgesetzes 1985 aus besonderen Anlässen zusätzlich zwei weitere Tage als schulfrei erklären. Dabei sollen möglichst nicht mehr als zwei schulautonome Tage pro Lehrgang bzw pro Schulklasse schulfrei erklärt werden.
(6) Lehrgänge von lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind insoweit zu verlängern, als durch schulfreie Tage gemäß Abs 4 und 5 die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde.
(7) Die Bildungsdirektion kann für alle oder einzelne Schulen oder für alle oder einzelne Schulstandorte durch Verordnung
1. bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes,
2. in Katastrophenfällen oder
3. aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen
für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen oder wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklären.
(8) In einer Verordnung gemäß Abs 7 kann bestimmt werden, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Ihre Einbringung ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Einbringung hat bei ganzjährigen Berufsschulen (Berufsschulklassen) durch Verringerung der in den Abs 4 und 5 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei den übrigen Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer bzw. des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen ist, zu erfolgen. Die im Abs 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember, die Tage vom Donnerstag bis einschließlich Samstag der Semesterferien und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
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