(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 3 Abs 5, tritt mit 1. September 2018 in Kraft. § 3 Abs 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2018 tritt das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 – SchulzeitG 1995, LGBl Nr 66, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015, außer Kraft.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 sind die in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Zuständigkeiten der Bildungsdirektion vom Landesschulrat für Salzburg wahrzunehmen. Inwieweit bei der Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch den Landesschulrat das Erfordernis der Beratung und Beschlussfassung durch das Kollegium gegeben ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes.
(4) Verordnungen des Landesschulrates für Salzburg sind kundzumachen:
1. durch Anschlag in der betreffenden Schule, wenn sich die Verordnung nur auf einzelne Schulen bezieht,
2. im Übrigen auf die im § 19 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes geregelte Weise.
Gemäß Z 1 kundgemachte Verordnungen treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
(5) Soweit mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2019 nicht ein Übergang der Zuständigkeit von der Landesregierung oder dem Landesschulrat für Salzburg auf die Bildungsdirektion eintritt, gilt Folgendes:
1. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von den nach den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörden bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden;
2. Verfahren, die zu den im Abs 1 festgelegten Zeitpunkten bei der nach den Bestimmungen des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 66, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015, zuständigen Behörde anhängig sind, sind von der nach den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 oder den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde fortzuführen.
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