(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Abs 2) und den Hauptferien (Abs 3).
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag, der den jeweiligen Semesterferien folgt, und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt und dauern bis zum Beginn des Schuljahres.
(4) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht schulfrei sind. Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
1. die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sowie die diesen unmittelbar folgenden Samstage, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Freitag fällt;
2. der 24. September;
3. der 25. September, wenn dieser auf einen Samstag fällt;
4. die Herbstferien, das sind die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober;
5. der 2. November (Allerseelentag);
6. der 3. November, wenn dieser auf einen Samstag fällt;
7. der 23. Dezember, wenn
● dieser Tag auf einen Montag fällt oder
● dieser Tag für einzelne Schulen durch Verordnung der Bildungsdirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Ab- oder Anreise der Schüler für schulfrei erklärt worden ist;
8. die Weihnachtsferien, das sind die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner;
9. der 7. Jänner, wenn dieser Tag für einzelne Schulen durch Verordnung der Bildungsdirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Ab- oder Anreise der Schüler für schulfrei erklärt worden ist;
10. der 8. Jänner, wenn dieser auf einen Samstag fällt und der 7. Jänner gemäß Z 9 für schulfrei erklärt worden ist;
11. die Semesterferien, das sind die Tage vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag. Die Bildungsdirektion kann aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen. Dabei ist vorrangig auf pädagogische sowie im Weiteren auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte und auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen;
12. die Osterferien, das sind die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag;
13. die Pfingstferien, das sind der Samstag vor dem Pfingstsonntag sowie der Pfingstmontag; sowie
14. alle sonstigen Samstage, sofern diese nicht gemäß § 8 Abs 9 Schulzeitgesetz 1985 zu Schultagen erklärt worden sind.
(5) Die Bildungsdirektion kann für alle oder einzelne Schulen oder für alle oder einzelne Schulstandorte durch Verordnung
1. bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes,
2. in Katastrophenfällen oder
3. aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen
für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung als schulfrei erklären.
(6) In einer Verordnung gemäß Abs 5 kann bestimmt werden, inwieweit die Tage der Schulfreierklärung einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist deren Einbringung zu bestimmen. Die Einbringung hat entweder durch Verringerung der gemäß Abs 4 bestimmten schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen. Die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der 24. September, der 2. November, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche sowie wenigstens sieben zusammenhängende Wochen der Hauptferien müssen auch in diesem Fall schulfrei bleiben.
(7) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der 24. September, der 2. November, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(8) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit g sublit dd Schulorganisationsgesetz („Sommerschule“) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
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