(1) Die gemäß § 25 Abs 1 mit der Leitung der institutionellen Einrichtung betraute Person sowie die Personen, denen gemäß § 25 Abs 2 bestimmte Leitungsaufgaben übertragen wurden, sind insgesamt im folgenden Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen („Leitungsstunden“):
| Anzahl der Gruppen (unabhängig von der jeweiligen Organisationsform) | Ausmaß der Leitungsstunden je Woche |
| 1 | 2 Stunden |
| 2 | 4 Stunden |
| 3 | 6 Stunden |
| 4 | 10 Stunden |
| 5 | 50 % eines Vollzeitäquivalents |
| 6 oder mehr | 100 % eines Vollzeitäquivalents |
Die Leitungsstunden sind unter den Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen, aufzuteilen. Werden organisatorische Agenden durch andere Stellen des Rechtsträgers besorgt, ist deren Arbeitszeit nicht auf die Leitungszeit anzurechnen.
(2) Bei Verhinderung des sonstigen pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.
(3) Die Leitungsstunden sind grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung und nur aus besonderem Anlass außerhalb des Standorts zu verbringen.
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