Oö. POG 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung
§ 36 § 36 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 124/1998, 64/2018)
(2) Im Fall von öffentlichen Berufsschulen sind vor Erteilung der Errichtungsbewilligung die Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter zu verlautbaren. Wenn gesetzlicher Schulerhalter eine Gemeinde ist (§ 4 Abs. 1), hat dies außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
§ 38 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 38 § 38 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
…Auflassungsbewilligung ( Abs. 1 ) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als öffentliche…
§ 35 § 35 Öffentliche Schülerheime
…sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit solchen Schulen bestehen. (2) Für öffentliche Schülerheime sind § 28 Abs. 1, § 36, § 38, § 48 bis § 52, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, 2 und 5…
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