Oö. POG 1992
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 1 Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime
§ 4 § 4 Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter
(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstättenschule gemäß § 17 Abs. 4 ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule (die Klasse, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde). (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 5/2013, 113/2019)
(2) Gesetzlicher Schulerhalter einer Sonderschule, deren Schulsprengel sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt, sowie einer öffentlichen Berufsschule ist das Land.
(3) Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen Schülerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(4) Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt
1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,
2. die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule als ganztägige Schule,
3. vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, die Übernahme der Kosten für Maßnahmen gemäß Z 1 und 2, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen,
4.die Einhebung der Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen sowie
5. die allfällige Bestellung eines Leiters des Betreuungsteils und
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 107/1997, 80/2006, 60/2012, 5/2013, 50/2017, 64/2018, 113/2019)
(5) Dem gesetzlichen Heimerhalter obliegt
1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime,
2. die Übernahme der Kosten hiefür, unbeschadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, sowie
3.die Einhebung der Beiträge gemäß § 5 Abs. 2 für öffentliche Schülerheime und
4. die Beistellung der erforderlichen Erzieher.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 80/2006)
(6) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Hiedurch werden Regelungen auf dem Gebiet der Tragung des Personalaufwands und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 80/2006)
§ 32 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 32 § 32 Errichtung der öffentlichen Polytechnischen Schulen
…so insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung bestimmter Lehrplaninhalte, mit anderen Polytechnischen Schulen besteht; die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 gelten sinngemäß. § 4 Abs. 1 wird durch diese Bestimmung nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999, 5/2013, 64/2018, 113/2019)…
§ 3b § 3b Deutschförderklassen und Deutschförderkurse an allgemeinbildenden Pflichtschulen
…1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind…
§ 36 § 36 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
…LGBl.Nr. 64/2018) (3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter zu verlautbaren. Wenn gesetzlicher Schulerhalter eine Gemeinde ist ( § 4 Abs. 1 ), hat dies außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)…
§ 37 § 37 Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule
…1) Die Bestimmung einer öffentlichen Pflichtschule als ganztägige Schule durch den Schulerhalter ( § 4 Abs. 4 Z 2 ) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Erteilung der Bewilligung ist vom gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls dann zu beantragen, wenn 1…
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