Oö. POG 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung
§ 32 § 32 Errichtung der öffentlichen Polytechnischen Schulen
(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben als selbständige Schulen jeweils dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mehr als 50 Kinder für ihren Besuch in Betracht kommen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, die Polytechnische Schule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer öffentlichen Polytechnischen Schule als selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben, so kann eine Polytechnische Schule auch in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule errichtet werden, wenn für ihren Besuch mehr als 25 Kinder in Betracht kommen und die Möglichkeit einer entsprechenden Kooperation, so insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung bestimmter Lehrplaninhalte, mit anderen Polytechnischen Schulen besteht; die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 gelten sinngemäß. § 4 Abs. 1 wird durch diese Bestimmung nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999, 5/2013, 64/2018, 113/2019)
Art. 2 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
Art. 2 Artikel II
…Art. I Z 2, 3, 17 und 18 mit Ablauf des Tags der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich. (2) Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen. (3) Die Neuorganisation der Polytechnischen Schulen im Sinn des…
§ 38 § 38 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
…Auflassungsbewilligung ( Abs. 1 ) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als öffentliche…
§ 28
(1) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. (2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schul…
§ 36 § 36 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 1…
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