Oö. POG 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung
§ 33 § 33 Errichtung der öffentlichen Berufsschulen
(1) Öffentliche Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen angeschlossen sind (Abs. 3), sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
(5) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist vorzusehen, dass für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, genutzt werden können. §§ 58 und 59 sind nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2023)
§ 38 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 38 § 38 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
…Auflassungsbewilligung ( Abs. 1 ) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als öffentliche…
§ 28
…dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. (2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der Ermittlung…
§ 36 § 36 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
…der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 124/1998, 64/2018) (2) Im Fall von öffentlichen Berufsschulen sind vor…
§ 45 § 45 Berufsschulsprengel
…1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule (Berufsschulklasse - § 33 Abs. 3 ) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsort haben. (2) Die Schulsprengel der…
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