Oö. POG 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung
§ 29 § 29 Errichtung der öffentlichen Volksschulen
Eine öffentliche Volksschule hat dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 100 volksschulpflichtige Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
§ 40 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 40 § 40 Volksschulsprengel
…für größere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. (3) Die Bildungsdirektion hat den Schulsprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 29 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018) (4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr…
§ 28
…im Sinne dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. (2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei…
§ 38 § 38 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
…Auflassungsbewilligung ( Abs. 1 ) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als öffentliche…
§ 36 § 36 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
…der Bewilligung der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 124/1998, 64/2018) (2) Im Fall von öffentlichen Berufsschulen…
Rückverweise