Oö. POG 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung
§ 30 § 30 Errichtung der öffentlichen Mittelschulen
(1) Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme darauf, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder eine Mittelschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 120 für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommende Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Mittelschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müssten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2019)
(2) Zur Förderung der Leistungsfähigkeit im Skisport können überdies öffentliche Mittelschulen errichtet werden, wo an einem bereits bestehenden Standort einer Mittelschule auf jeder Schulstufe eigene Klassen nach dem Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung geführt werden, deren Sprengel auf Grund ihrer überregionalen Bedeutung das gesamte Landesgebiet umfasst. (Anm: LGBl.Nr. 113/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
§ 38 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 38 § 38 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
…Auflassungsbewilligung ( Abs. 1 ) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als…
§ 28
(1) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. (2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schul…
§ 36 § 36 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 1…
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