Oö. POG 1992
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, der öffentlichen Schülerheime und von Pflichtschulclustern § 28 Errichtung
§ 31 § 31 Errichtung der öffentlichen Sonderschulen
(1) Öffentliche Sonderschulen haben, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 50 Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf wohnen, die
1. nicht an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden und
2. zur nächsten ihrer Behinderung entsprechenden öffentlichen Sonderschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
(2) Sonderschulklassen sind zu errichten, wenn eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erreicht wird, jedoch die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht vorliegen. Diese Sonderschulklassen sind einer öffentlichen Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 113/2019)
(3) Für angeschlossene Sonderschulklassen (Abs. 2) sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
§ 43 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 43 § 43 Sonderschulsprengel
…1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen ( § 31 Abs. 3 ) gilt § 42 mit Ausnahme von Abs. 1a sinngemäß. (2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule…
§ 38 § 38 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
…Auflassungsbewilligung ( Abs. 1 ) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als…
§ 28
(1) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. (2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schul…
§ 36 § 36 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl.Nr. 1…
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