Oö. NSchG 2001
Gliederung
VIII. ABSCHNITT Kennzeichnung und Dokumentation § 45 Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen
§ 47 § 47 Oö. Naturschutzbuch
(1) Die Landesregierung hat das Oö. Naturschutzbuch als ein öffentlich zugängliches elektronisches Register zu führen, in das Verordnungen gemäß den §§ 9, 10, 11, 15, 24 und 25 sowie Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 4 und 7 (allenfalls in Verbindung mit § 19) und § 20 Abs. 5 und 6 zweiter Satz nach folgender Kategorisierung systematisch aufzunehmen sind:
1. Seeuferschutzbereich-Ausnahmegebiete;
2. Seenbereiche mit Bojenplänen;
3. Fließgewässeruferschutzbereich-Ausnahmegebiete;
5. Naturdenkmale (einschließlich Naturhöhlen-Denkmale);
6. Schauhöhlen;
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten, wie insbesondere der Namen und Anschriften der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, automationsunterstützt zu verarbeiten und den Zugang zum Oö. Naturschutzbuch im Wege des Fernzugriffs zu ermöglichen.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
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