Oö. NSchG 2001
Gliederung
IV. ABSCHNITT Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen; Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete § 16 Naturdenkmale
§ 19 § 19 Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)
Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Charakteristik oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:
1.Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde.
2.Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
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