Oö. NSchG 2001
Gliederung
II. ABSCHNITT Natur- und Landschaftsschutz § 4
§ 11 § 11 Landschaftsschutzgebiete
(1) Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den in den §§ 5, 9 und 10 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche und für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeichnung „Naturpark“ festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
§ 5 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 5 § 5 Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark
…1) § 11 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 , § 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, §…
Oö. Artenschutzverordnung
§ 8 § 8 Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran
…Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - in Landschaftsschutzgebieten ( § 11 Oö. NSchG 2001 ); - in Naturschutzgebieten ( § 25 Oö. NSchG 2001 ); - im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ ( § 3 Oö. Nationalparkgesetz ); - in Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1…
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