Oö. NSchG 2001
Gliederung
(1) Gebiete,
1. die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder
2. die seltene heimische Pflanzen-, Pilz-, Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften beherbergen,
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt erforderlich ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(3) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Abs. 1 festzulegen:
1. die Grenzen des Naturschutzgebietes und
2. die allenfalls zur Sicherung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen.
(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen können. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(4a) Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(5) Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 2 bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(6) § 24 Abs. 3a und 3b betreffend das Screening einer hinreichend konkret definierten Maßnahme ist in Bezug auf mögliche wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
§ 5 Oö. NPG · Oö. NPG · Oö. Nationalparkgesetz
§ 5 § 5 Anwendung sonstiger Landesgesetze im Nationalpark
…1) § 11 und § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 , § 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, §…
Oö. Artenschutzverordnung
§ 8 § 8 Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran
…den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - in Landschaftsschutzgebieten ( § 11 Oö. NSchG 2001 ); - in Naturschutzgebieten ( § 25 Oö. NSchG 2001 ); - im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ ( § 3 Oö. Nationalparkgesetz ); - in Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie); - an folgenden…
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