Oö. NSchG 2001
(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
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