Oö. GBG 2021
Gliederung
2. ABSCHNITT Gleichstellungsgebot § 3 Gleichstellung
§ 8a § 8a Umsetzung der Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
(1) Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung oder Durchsetzung
1.der Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union und
2.der Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden.
(2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbots nach Abs. 1 gelten die §§ 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr sinngemäß.
Rückverweise
(3) Bedienstete sind binnen einer Woche ab Dienstantritt und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses schriftlich zu unterrichten, wobei hinsichtlich des Umfangs an Informationen die jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften sowie Art. 4 Abs. 2 bzw. im Fall einer Entsendung ins Ausland auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union maßgeblich sind. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 bereits bestanden, so sind diese Informationen nur auf Verlangen der bzw. des Bediensteten zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(4) Die Angaben gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g bis l und lit. o sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union können durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.
(5) Hat die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachweislich und ergebnislos aufgefordert, fehlende Informationen zum Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen, wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Informationsrechte nach Abs. 3 im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung als fehlend bezeichneten Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden und es obliegt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu beweisen, dass kein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt. Werden Informationen nach Abs. 3 nicht rechtzeitig oder vollständig bereitgestellt, haben Beamtinnen und Beamte ihr Informationsrecht mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(6) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen einer dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(7) Eine Übertragung von Elternurlaub im Sinn des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ist nicht möglich. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023)
(8) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter zu Beginn eines Urlaubs im Sinn der Artikel 4, 5 und 6 oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn des Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende eines solchen Urlaubs oder einer solchen Arbeitsfreistellung gehemmt. (Anm: LGBl.Nr. 47/2023, 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)
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