Oö. FWG 2015
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 49 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 50 § 50 Vereinfachtes Verfahren
Der Erlassung eines Bescheids gemäß § 22, § 23, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 3 bis 3c, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § 44 Abs. 6 bis 10, § 45 Abs. 6 und § 47 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide § 58, § 59 Abs. 1, § 60 und § 61 AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden