(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 in Angelegenheiten des Arbeitsrechts der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten zur bzw. zum landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsbeauftragten und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die bzw. der landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsbeauftragte ist Leiterin bzw. Leiter der Gleichbehandlungsstelle nach dem Landarbeitsgesetz 2021 - LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, in Angelegenheiten des Arbeitsrechts der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichten ist. Diese ist eine Gleichbehandlungsstelle im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1500.
(3) Die bzw. der landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsbeauftragte und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind für eine Funktionsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei der Bestellung ist auf die persönliche und fachliche Eignung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die jeweilige Person Erfahrungen auf dem Gebiet des Gleichbehandlungsrechts aufweist. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amts voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(4) Der landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsstelle sind von der Landesregierung alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Leiterin bzw. der Leiter der landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsstelle kann bei Bedarf fachlich geeignete Personen (Expertinnen oder Experten) oder fachlich geeignete Stellen zur Entscheidungsfindung beiziehen. § 8 Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß.
(6) Die beigezogenen fachlich geeigneten Personen (Expertinnen und Experten) haben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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