(1) Die bzw. der landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit an keine fachlichen Weisungen gebunden. Das in der landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsstelle tätige Personal unterliegt fachlich nur den Weisungen der bzw. des landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsbeauftragten. Alle bei der Ausübung der Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Für die Befangenheit der bzw. des landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des in der landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsstelle tätigen Personals gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG sinngemäß.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsbeauftragten und der landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsstelle zu unterrichten. Die bzw. der landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1 zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht.
(4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Betriebsrätin bzw. der Betriebsrat und alle Beschäftigten des betroffenen Betriebs sind verpflichtet, der bzw. dem landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie dem Personal der landarbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsstelle die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsstelle kann vertraulich, anonym, kostenlos, mündlich, telefonisch und schriftlich in jeder technisch möglichen Form in Anspruch genommen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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