(1) Landschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes:
a) die Erhaltung oder Verbesserung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, der Umweltverhältnisse oder des Wertes der Landschaft für die Erholung der Bevölkerung und die Verbesserung des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten;
b) die Schaffung oder Erhaltung entsprechender Zugänge zur Ermöglichung des Naturgenusses, der Erholung der Bevölkerung oder zur Vermittlung von Wissen über die Natur;
c) die Sicherstellung einer ökologischen Mindestausstattung und die Vernetzung der ökologischen Strukturen;
d) eine Verminderung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes und des besonderen Charakters oder Erholungswertes der Landschaft durch Vorhaben, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist;
e) die nähere Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 50a Abs 3 und 51 oder einer Wiederherstellungsverpflichtung nach § 46 Abs 1.
(2) In Ausführung der Landschaftspflegepläne können für begrenzte Gebiete oder für bestimmte Pflegemaßnahmen Detailpläne erstellt werden. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.
(3) Landschaftspflegepläne können auch als Verordnung der Landesregierung erlassen oder in den Fällen des Abs 1 lit d und e dem Bescheid verpflichtend zugrunde gelegt und durch einen Hinweis auf diesen in der Salzburger Landes-Zeitung kundgemacht werden.
(4) Die Ausarbeitung von Landschaftspflegeplänen obliegt der Landesregierung, die sich dabei geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat. In die Ausarbeitung sind die Grundeigentümer einzubeziehen. Von der Behörde kundgemachte Landschaftspflegepläne sind bei der Erlassung landesrechtlicher Entscheidungen oder Verfügungen zu beachten.
a) in den Fällen des Abs 1 lit d, wenn es sich um Vorhaben handelt, die eine größere Veränderung der Landschaft bewirken, sowie in den Fällen des Abs 1 lit e dem Antragsteller oder durch Bescheid hiezu Verpflichteten;
b) der Gemeinde, wenn diese einen entsprechenden Antrag gestellt oder die Tragung von Kosten in einem bestimmten Umfang freiwillig übernommen hat;
c) in allen übrigen Fällen dem Land, soweit niemand anderer hiezu bereit ist.
(6) Die Bestimmungen über Landschaftspflege- und Detailpläne finden auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, keine Anwendung.
Tauglgries - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung
§ 3 Schutzbestimmungen
…a bis h WRG 1959. (5) Von den Verboten gemäß Abs 1 und Abs 2 ausgenommen sind Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind. (6) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, beziehen sich auf jene…
§ 108a JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 108a Wild-Europaschutzgebiete
…Erhaltungsziels sichergestellt ist. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt. (6) Für Wild-Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne unter sinngemäßer Anwendung des § 35 NSchG und unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und…
Lucia-Lacke-Europaschutzgebietsverordnung
§ 3 Schutzbestimmungen
…Erhaltungs- und Wartungsarbeiten an bestehenden Wegen; d) das Befahren mit und vorübergehende Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern; 2. Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan (§ 35 NSchG) vorgesehen sind; 3. Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und Betreuung der bestehenden Stromversorgungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung; 4. die übliche jagd- und fischereiliche…
Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung
§ 2 Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung
…Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden; g) Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne ( § 35 NSchG ) vorgesehen sind. (3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch: a) die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen; b) Beeinträchtigungen…
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