Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung
(1) Das in den Gemeinden Annaberg im Lammertal, po
§ 1aDiese Verordnung dient folgenden Zielen:
§ 2(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Nat
§ 3(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahme
§ 4Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch
§ 5Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 o
§ 5aDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlini
§ 6(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Ku
Anl. 1Vorwort/Präambel
(1) Das in den Gemeinden Annaberg im Lammertal, politischer Bezirk Hallein, St. Martin am Tennengebirge, Eben im Pongau und Filzmoos, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, in der Gipfelregion des Gerzkopfes gelegene Latschen-Moorgebiet wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung “Gerzkopf-Natur- und Europaschutzgebiet”.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind einem Lageplan im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Dieser Plan stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Hallein und St. Johann im Pongau sowie bei den Gemeinden Annaberg im Lammertal, St. Martin am Tennengebirge, Eben im Pongau und Filzmoos während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume, auch als Habitate für geschützte und gefährdete Pflanzen- und Tierarten, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel;
2. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit eines im Land Salzburg sehr seltenen Moortyps mit den verschiedenen Moorgesellschaften einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;
3. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung) einschließlich die rechtmäßige Ausübung bestehender Schafweiderechte;
b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen, wobei besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen jedoch zu erhalten sind;
c) die rechtsmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Waldschnepfe, Wildtaube, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
d) der Besuch des Schutzgebietes auf bestehenden Wegen und Steigen;
e) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z. B. Wege, Steige, Hochstände u. ä.);
f) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden;
g) Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen der Gewässer und deren Randbereiche sowie Entwässerungen jeglicher Art;
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 und 3 bewilligen. Von den Verboten des Abs. 3 können insbesondere Ausnahmen für folgende Maßnahmen bewilligt werden:
1. Abs. 3 lit. a: die Errichtung oder Aufstellung von notwendigen Wasserversorgungsanlagen, Hochständen oder Weidezäunen;
2. Abs. 3 lit. f: die flächenmäßige Holznutzung, die Aufarbeitung von Schadhölzern (zB Windwurf, Schneebruch) und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(2) Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 1a Z 1 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift ‚Natur- und Europaschutzgebiet Gerzkopf’ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 oder der gemäß § 3 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(1a) Die §§ 1a und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2000 treten mit 30. März 2000 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2006 tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs. 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(3) Die §§ 1, 1a Z 3, 2 Abs. 1 bis 3 sowie (§§) 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(4) Die §§ 1a, 2 Abs 2, (§) 3 und 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.
c) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen aller Art;
d) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das Abbrennen von Feuern;
e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende forstliche Nutzung (z. B. die flächenweise Holznutzung, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie die Flächendüngung);
g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinausgehende Entnahme von Latschen.