(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;
2. Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder Materialien aller Art;
3. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen;
4. die Errichtung, die Erweiterung oder der Betrieb von Steinbrüchen, Schottergruben und ähnlichen Einrichtungen zur Sand- und Kiesgewinnung;
5. das Befahren von Flächen, die nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
6. das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl;
7. das Entzünden sowie das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen und das Grillen einschließlich der Benützung von Grillgeräten;
8. das Befahren der Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern;
9. jede standortwidrige Aufforstung und die Aufforstung von Schotterflächen oder Kiesbänken;
10. Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen;
11. das Mitführen nicht angeleinter Hunde.
(2) In der temporären Schutzzone gelten darüber hinaus in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres als Eingriffe:
1. das Betreten der Schotterflächen oder des Flussbettes, wobei auch sicherzustellen ist, dass mitgeführte Hunde nicht in diese Bereiche gelangen;
2. das Reiten und Radfahren auf den Schotterflächen oder im Flussbett;
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 108/2023) .
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1, nicht jedoch vom Verbot des Abs. 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
1. die Instandhaltung bestehender Anlagen;
2. die Entnahme von Schotter im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 8 WRG 1959) für den land- oder forstwirtschaftlichen Eigenbedarf oder für schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen;
3. die Entnahme von Schwemmholz;
4. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
6. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen sowie die Errichtung oder Aufstellung von Messeinrichtungen zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959.
(4) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:
1. das Betreten der temporären Schutzzone im Bereich des benetzten Flussbettes im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei;
2. das Betreten zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959;
3. das Betreten für wasserwirtschaftliche Zwecke gem § 72 Abs 1 lit a bis h WRG 1959.
(5) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, beziehen sich auf jene Fassung, die dieses Gesetz bis zur Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018 erhalten hat.
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