LandesrechtSalzburgVerordnungenTauglgries - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Tauglgries - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. Dezember 2007
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§ 1 Natur- und Europaschutzgebiet

§ 1 § 1

(1) Die im Gebiet der Gemeinden Kuchl und Bad Vigaun gelegene Wildflusslandschaft Tauglgries wird einschließlich des bachbegleitenden Lavendelweidengebüsches zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung

1. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume;

2. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;

3. der seltenen und charakteristischen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen, insbesondere der Schotterflächen (zB Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Kiesbankgrashüpfer);

4. des einmaligen und weitgehend ursprünglichen Landschaftsgepräges.

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;

2. Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder Materialien aller Art;

3. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen;

4. die Errichtung, die Erweiterung oder der Betrieb von Steinbrüchen, Schottergruben und ähnlichen Einrichtungen zur Sand- und Kiesgewinnung;

5. das Befahren von Flächen, die nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen;

6. das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl;

7. das Entzünden sowie das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen und das Grillen einschließlich der Benützung von Grillgeräten;

8. das Befahren der Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern;

9. jede standortwidrige Aufforstung und die Aufforstung von Schotterflächen oder Kiesbänken;

10. Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen;

11. das Mitführen nicht angeleinter Hunde.

(2) In der temporären Schutzzone gelten darüber hinaus in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres als Eingriffe:

1. das Betreten der Schotterflächen oder des Flussbettes, wobei auch sicherzustellen ist, dass mitgeführte Hunde nicht in diese Bereiche gelangen;

2. das Reiten und Radfahren auf den Schotterflächen oder im Flussbett;

3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 108/2023) .

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1, nicht jedoch vom Verbot des Abs. 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

1. die Instandhaltung bestehender Anlagen;

2. die Entnahme von Schotter im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 8 WRG 1959) für den land- oder forstwirtschaftlichen Eigenbedarf oder für schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen;

3. die Entnahme von Schwemmholz;

4. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

6. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen sowie die Errichtung oder Aufstellung von Messeinrichtungen zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959.

(4) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

1. das Betreten der temporären Schutzzone im Bereich des benetzten Flussbettes im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei;

2. das Betreten zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959;

3. das Betreten für wasserwirtschaftliche Zwecke gem § 72 Abs 1 lit a bis h WRG 1959.

(5) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, beziehen sich auf jene Fassung, die dieses Gesetz bis zur Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018 erhalten hat.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Markierungs- oder Informationstafeln sowie weitere Maßnahmen zur Besucherlenkung;

2. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Tauglgries” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2008 tritt mit 12. Juli 2008 in Kraft.

(3) Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne im Maßstab 1 : 5.000 ersetzt.

(4) Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen (Abs 3) sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs 2, (§) 2, 3 Abs 1, 2, 4 und 5, (§) 7 und (§) 8 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die in der Anlage 1 enthaltenen Lagepläne ersetzt.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2024 tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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