Vorwort
(1) Die im Gebiet der Gemeinden Kuchl und Bad Vigaun gelegene Wildflusslandschaft Tauglgries wird einschließlich des bachbegleitenden Lavendelweidengebüsches zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
Diese Verordnung dient der Erhaltung
1. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume;
2. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;
3. der seltenen und charakteristischen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen, insbesondere der Schotterflächen (zB Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Kiesbankgrashüpfer);
4. des einmaligen und weitgehend ursprünglichen Landschaftsgepräges.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;
2. Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder Materialien aller Art;
3. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen;
4. die Errichtung, die Erweiterung oder der Betrieb von Steinbrüchen, Schottergruben und ähnlichen Einrichtungen zur Sand- und Kiesgewinnung;
5. das Befahren von Flächen, die nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
6. das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl;
7. das Entzünden sowie das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen und das Grillen einschließlich der Benützung von Grillgeräten;
8. das Befahren der Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern;
9. jede standortwidrige Aufforstung und die Aufforstung von Schotterflächen oder Kiesbänken;
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Markierungs- oder Informationstafeln sowie weitere Maßnahmen zur Besucherlenkung;
2. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Tauglgries” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2008 tritt mit 12. Juli 2008 in Kraft.
(3) Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne im Maßstab 1 : 5.000 ersetzt.
(4) Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen (Abs 3) sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs 2, (§) 2, 3 Abs 1, 2, 4 und 5, (§) 7 und (§) 8 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die in der Anlage 1 enthaltenen Lagepläne ersetzt.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2024 tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDF11. das Mitführen nicht angeleinter Hunde.
(2) In der temporären Schutzzone gelten darüber hinaus in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres als Eingriffe:
1. das Betreten der Schotterflächen oder des Flussbettes, wobei auch sicherzustellen ist, dass mitgeführte Hunde nicht in diese Bereiche gelangen;
2. das Reiten und Radfahren auf den Schotterflächen oder im Flussbett;
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 108/2023) .
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1, nicht jedoch vom Verbot des Abs. 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
1. die Instandhaltung bestehender Anlagen;
2. die Entnahme von Schotter im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 8 WRG 1959) für den land- oder forstwirtschaftlichen Eigenbedarf oder für schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen;
3. die Entnahme von Schwemmholz;
4. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
6. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen sowie die Errichtung oder Aufstellung von Messeinrichtungen zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959.
(4) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:
1. das Betreten der temporären Schutzzone im Bereich des benetzten Flussbettes im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei;
2. das Betreten zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959;
3. das Betreten für wasserwirtschaftliche Zwecke gem § 72 Abs 1 lit a bis h WRG 1959.
(5) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, beziehen sich auf jene Fassung, die dieses Gesetz bis zur Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018 erhalten hat.