(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;
2. die Anlegung von Drainagen, die Durchführung von Meliorationen und die Veränderung stehender und fließender Gewässer;
3. Bodenabtragungen und Aufschüttungen aller Art;
4. die Ablagerung von Abfällen;
5. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
6. das Zelten, Campieren und Lagern sowie die Errichtung von Feuerstellen;
7. die Einbringung gebietsfremder Tiere und Pflanzen;
8. Kulturgattungsänderungen wie die Aufforstung bisher unbewaldeter Flächen;
9. die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und anorganischer Düngemittel.
(3) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung und zwar insbesondere
b) die Erhaltung und Pflege der vorhandenen Gerinne im herkömmlichen Ausmaß;
c) die erforderlichen Erhaltungs- und Wartungsarbeiten an bestehenden Wegen;
d) das Befahren mit und vorübergehende Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern;
2. Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan (§ 35 NSchG) vorgesehen sind;
3. Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und Betreuung der bestehenden Stromversorgungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung;
4. die übliche jagd- und fischereiliche Nutzung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung.
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