(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;
2. die Anlegung von Drainagen, die Durchführung von Meliorationen und die Veränderung stehender und fließender Gewässer;
3. Bodenabtragungen und Aufschüttungen aller Art;
4. die Ablagerung von Abfällen;
5. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
6. das Zelten, Campieren und Lagern sowie die Errichtung von Feuerstellen;
7. die Einbringung gebietsfremder Tiere und Pflanzen;
8. Kulturgattungsänderungen wie die Aufforstung bisher unbewaldeter Flächen;
9. die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und anorganischer Düngemittel.
(3) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung und zwar insbesondere
a) die übliche Errichtung und Erhaltung landwirtschaftlicher Zäune, sowie die Errichtung und Erhaltung von überwiegend aus Holz hergestellten Bauwerken zur Unterbringung von Erntegütern und Weidevieh;
b) die Erhaltung und Pflege der vorhandenen Gerinne im herkömmlichen Ausmaß;
c) die erforderlichen Erhaltungs- und Wartungsarbeiten an bestehenden Wegen;
d) das Befahren mit und vorübergehende Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern;
2. Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan (§ 35 NSchG) vorgesehen sind;
3. Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und Betreuung der bestehenden Stromversorgungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung;
4. die übliche jagd- und fischereiliche Nutzung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung.
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