Vorwort
§ 1 Schutzgebiet
§ 1 § 1
(1) Die im Gebiet der Gemeinde Niedernsill, politischer Bezirk Zell am See, innerhalb des Geschützten Landschaftsteiles Lucia-Lacke gelegenen Grundstücke 249, 250, 251 und 252, alle KG Niedernsill, im Ausmaß von 34.812 m² werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Lucia-Lacke“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Niedernsill während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 Schutzzweck
§ 2 § 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenart Firnisglänzendes Sichelmoos ( Hamatocaulis vernicosus ).
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 3 § 3
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;
2. die Anlegung von Drainagen, die Durchführung von Meliorationen und die Veränderung stehender und fließender Gewässer;
3. Bodenabtragungen und Aufschüttungen aller Art;
4. die Ablagerung von Abfällen;
5. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen;
6. das Zelten, Campieren und Lagern sowie die Errichtung von Feuerstellen;
7. die Einbringung gebietsfremder Tiere und Pflanzen;
8. Kulturgattungsänderungen wie die Aufforstung bisher unbewaldeter Flächen;
9. die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und anorganischer Düngemittel.
(3) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung und zwar insbesondere
a) die übliche Errichtung und Erhaltung landwirtschaftlicher Zäune, sowie die Errichtung und Erhaltung von überwiegend aus Holz hergestellten Bauwerken zur Unterbringung von Erntegütern und Weidevieh;
b) die Erhaltung und Pflege der vorhandenen Gerinne im herkömmlichen Ausmaß;
c) die erforderlichen Erhaltungs- und Wartungsarbeiten an bestehenden Wegen;
d) das Befahren mit und vorübergehende Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern;
2. Maßnahmen, die in einem Landschaftspflegeplan (§ 35 NSchG) vorgesehen sind;
3. Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung und Betreuung der bestehenden Stromversorgungseinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung;
4. die übliche jagd- und fischereiliche Nutzung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Verordnung.
§ 4 Ausnahmebewilligungen
§ 4 § 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5 § 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Lucia-Lacke“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6 § 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 7 Umsetzungshinweis
§ 7 § 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
§ 8 Inkrafttreten
§ 8 § 8
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.