(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung) einschließlich die rechtmäßige Ausübung bestehender Schafweiderechte;
b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammnutzungen, wobei besonders charakteristische und als Lebensräume für Pflanzen und Tiere bedeutsame Einzelbäume und Baumgruppen jedoch zu erhalten sind;
c) die rechtsmäßige Ausübung der Jagd mit der Einschränkung, daß Haselhuhn, Waldschnepfe, Wildtaube, Schneehuhn und Schneehase nicht bejagt werden dürfen;
d) der Besuch des Schutzgebietes auf bestehenden Wegen und Steigen;
e) notwendige Betreuungsarbeiten an bestehenden Einrichtungen (z. B. Wege, Steige, Hochstände u. ä.);
f) Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden.
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten auch:
a) die Errichtung und Aufstellung baulicher oder sonstiger Anlagen;
b) Beeinträchtigungen der Gewässer und deren Randbereiche sowie Entwässerungen jeglicher Art;
c) das Befahren des Schutzgebietes mit Kraftfahrzeugen aller Art;
d) jede vermeidbare Lärmerregung sowie das Abbrennen von Feuern;
e) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung;
f) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. b hinausgehende forstliche Nutzung (z. B. die flächenweise Holznutzung, der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie die Flächendüngung);
g) jede über den Umfang des Abs. 2 lit. a und b hinausgehende Entnahme von Latschen.
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