NPG 1992
Errichtung des Nationalparkes
§ 1aZielsetzung
§ 2Verpflichtungen
§ 3Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4Nationalparkbereiche
§ 5Einteilung der Nationalparkflächen
§ 6Naturzonen
§ 7Bewahrungszonen
§ 8Sonderbestimmungen
§ 9Jagd- und fischereiliche Planung
§ 10Die Nationalparkregion
§ 11Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel(NP-GES.)
§ 12Aufgaben
§ 13Finanzierung
§ 14Der Vorstand
§ 15Aufgaben des Vorstandes
§ 16Sitzungen des Vorstandes
§ 17Geschäftsordnung
§ 18Nationalparkdirektor
§ 19Aufgaben des Nationalparkdirektors
§ 20Wissenschaftlicher Leiter
§ 21Aufsichtsbehördliche Genehmigung
§ 22Nationalparkkommission
§ 23Nationalparkforum
§ 24Wissenschaftlicher Beirat
§ 25Die Österreichisch-Ungarische NationalparkkommissionNeusiedler See
§ 26Überwachung der Nationalparkfläche
§ 27Kennzeichnung des Nationalparkes
§ 28Entschädigung
Vorwort
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
§ 1 Errichtung des Nationalparkes
Mit diesem Gesetz werden in Ausführung der Verfassungsbestimmungen der §§ 44 und 45 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, die in den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 dargestellten Flächen zum “Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel”, erklärt.
§ 1a
§ 1a Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:
1. den Bereich des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;
2. die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
3. den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorien II - Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN -International Union for Conservation of Nature und Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
5. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.
§ 2
§ 2 Verpflichtungen
Das Land und die Nationalparkgemeinden (§ 10 Abs. 2) haben im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben und als Träger von Privatrechten
1. Maßnahmen zur Einrichtung, Erhaltung und zum Betrieb des Nationalparkes sowie die hiefür notwendige Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern sowie
2. das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln.
§ 3
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterliegen nicht
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen, soferne das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet sind;
2. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2024;
3. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze;
4. notstandspolizeiliche Maßnahmen, verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959) sowie Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024;
5. Einsätze mit Fahrzeugen und Maßnahmen, die mit amtlichen Angelegenheiten der Schifffahrt, der Gewässeraufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befassten Organe sowie Maßnahmen auf Grund des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017.
§ 4
§ 4 Nationalparkbereiche
Der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel besteht aus folgenden Nationalparkbereichen:
1. Sandeck - Neudegg, KG. Illmitz und KG. Apetlon (Anlage 1, Zonen A, B);
2. Illmitz - Hölle, KG. Illmitz (Anlage 1, Zonen C1, C2);
3. Zitzmannsdorfer Wiesen, KG. Neusiedl am See und KG. Weiden am See (Anlage 1, Zone D);
4. Waasen (Hanság), KG. Andau und KG. Tadten (Anlage 1, Zone E);
5. Apetlon - Lange Lacke, KG. Apetlon (Anlage 1, Zone F);
6. Podersdorf - Karmazik, KG. Podersdorf am See (Anlage 1, Zonen G1, G2).
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes.
§ 5
§ 5 Einteilung der Nationalparkflächen
(1) Grundflächen der Nationalparkbereiche, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen. Nationalparkflächen sind als Naturzonen (§ 6) oder Bewahrungszonen (§ 7) auszuweisen.
(2) Nationalparkflächen können gegebenenfalls durch Randzonen gesichert werden. Randzonen sind Flächen, die an Nationalparkflächen angrenzen und die der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 Möglichkeiten eröffnen, eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nationalparkflächen durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.
§ 6
§ 6 Naturzonen
(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen A, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und Podersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.
(2) In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.
(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (VS Richtlinie), und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.
§ 7
§ 7 Bewahrungszonen
(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen B, C2, D, E, F und G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl am See, KG. Weiden am See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt.
(2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.
(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandener historisch bedeutsamer Objekte und historischer oder charakteristischer Landschaftsteile nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Bewahrungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.
(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 2009/147/EG (VS-Richtlinie) und 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.
§ 8
§ 8 Sonderbestimmungen
(1) Ausgenommen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 sind
1. Maßnahmen zur Wahrung von Rechten aufgrund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland sowie
2. Maßnahmen und Vorhaben der Nationalparkgesellschaft, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Im Einzelfall können im Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor (§ 18) und dem Wissenschaftlichen Leiter (§ 20) auf Flächen der Natur- und Bewahrungszonen (§§ 6 und 7)
a) in Ausführung der §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3, zweckdienliche wissenschaftliche Forschungen, die laufende Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung und
b) auf Flächen des § 7 Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 6
durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 können Ausnahmen vom Verbot des § 7 Abs. 2 nach Anhörung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20) bewilligt werden, wenn
1. die Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 steht oder
2. die Maßnahme im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Kultur, der Bildung oder der Umwelterziehung gemäß § 45 Abs. 4 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, steht oder
3. der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ausschließlich für wissenschaftliche Institutionen erforderlich ist oder
4. die Maßnahme der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient
und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ökosysteme oder Populationen mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar sind.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Bewilligungen gemäß Abs. 3 dürfen den Bestimmungen der §§ 22c Abs. 2 und 22d Abs. 1 bis 4 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, nicht widersprechen.
§ 9
§ 9 Jagd- und fischereiliche Planung
(1) In der Naturzone ( Anlage 1 , Zonen A, C1 und G1) und der Bewahrungszone ( Anlage 1 , Zone B) zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, nicht. Das Jagen und Fischen ist dort nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Pläne und der Regulierungspläne nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 gestattet. Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß §§ 1 und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß § 4 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen II, IV oder V der FFH Richtlinie gelistet ist. Soweit in diesem Gesetz keine Vorkehrungen getroffen werden, finden auf sonstige Nationalparkflächen die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sowie des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Anwendung.
(2) Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes und auf den Managementplan (§ 6 Abs. 4) jagd- und fischereiliche Pläne für die Ausschlusszone zu erstellen und diese bis 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines bestehenden jagd- und fischereilichen Planes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Pläne zu genehmigen, soweit damit die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des § 1 Z 1 bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 abzustimmen.
(3) Die jagd- und fischereilichen Pläne nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:
1. die zulässigen Jagd- und Fischereimethoden;
2. die zulässigen Fütterungs- und Hegemaßnahmen;
3. die zu regulierenden Wild- und Wassertierarten.
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes sowie der jagd- und fischereilichen Pläne gemäß Abs. 2 für die gemäß Abs. 3 Z 3 zu regulierenden Wild- und Wassertierarten alle drei Jahre bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre Regulierungspläne für sämtliche Flächen der Ausschlusszone zu erstellen und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Regulierungsplan gilt als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen die Umsetzung untersagt.
(5) Ein Regulierungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Nationalparkflächen, auf die sich der Regulierungsplan bezieht;
2. die für das Kalenderjahr geplanten Maßnahmen;
3. die auf Grund des letzten Regulierungsplanes umgesetzten Maßnahmen.
(6) Bei der Durchführung der in den jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen genannten Maßnahmen hat sich die Nationalparkgesellschaft geeigneter Personen zu bedienen, die die Voraussetzungen für das Jagen gemäß § 60 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 bzw. die Voraussetzungen für das Fischen gemäß § 25 Bgld. FischG 2022 erfüllen.
(7) Über sonstige Flächen in der Bewahrungszone können das Land Burgenland oder die Nationalparkgesellschaft Vereinbarungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 mit Eigenjagdberechtigten oder dem Jagdausschuss eines Genossenschaftsjagdgebietes oder den Fischereiberechtigten über Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes abschließen, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig erscheint.
(8) Flächen in der Bewahrungszone, über die Vereinbarungen gemäß Abs. 7 abgeschlossen werden oder über die bereits solche Vereinbarungen mit dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft bestehen, sind in die vom Nationalpark gemäß dieser Bestimmung zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne und Regulierungspläne aufzunehmen.
(9) Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der Nationalparkgesellschaft und den von ihr gemäß Abs. 6 beauftragten Personen - unbeschadet der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 - TGG, BGBl. I Nr. 53/2024 - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, für Flächen, auf die § 94 Bgld. JagdG 2017 nicht anzuwenden ist, der Nationalparkgesellschaft Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten mit Bescheid vorzuschreiben.
(10) Auf Flächen, die aus der Ausschlusszone gemäß Abs. 1 ausgegliedert werden oder auf die aus sonstigen Gründen das Burgenländische Jagdgesetz 2017 und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 nach vorherigem Ausschluss gemäß Abs. 1 wieder anwendbar wird, ist § 7 bzw. § 13 Bgld. JagdG 2017 und §§ 5 bis 7 Bgld. FischG 2022 sinngemäß anzuwenden. Von solchen Änderungen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend durch die Landesregierung zu informieren.
§ 10
§ 10 Die Nationalparkregion
(1) Die Nationalparkregion umfasst die Nationalparkgemeinden (Abs. 2) sowie die Gemeinden Frauenkirchen, Gols, Halbturn, Mönchhof, Pamhagen, St. Andrä und Wallern.
(2) Gemeinden, die Anteil an Natur- und/oder Bewahrungszonen (§§ 6 und 7) haben, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ führen.
(3) Zur Förderung und Koordination konkreter Maßnahmen im Sinne der Grundsätze und Ziele für die Entwicklung der Nationalparkregion (Abs. 4) wird ein „Ausschuss der Nationalparkregion“ eingerichtet. Jede Gemeinde hat in diesen Ausschuss einen Vertreter zu entsenden. Ein Vertreter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und der Wissenschaftliche Leiter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Zu den Sitzungen können nach Bedarf auch Experten beigezogen werden. Den Vorsitz im Ausschuss der Nationalparkregion führt ein Vertreter der Gemeinden gemäß Abs. 1, wobei die Vorsitzführung jährlich in alphabetischer Reihenfolge wechselt. Die Verwaltungsgeschäfte werden von jener Gemeinde wahrgenommen, die den Vorsitzenden stellt. Bei der konstituierenden Sitzung hat der Ausschuss eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(4) Die Grundsätze und Ziele der Entwicklung der Nationalparkregion sind als öffentliche Interessen durch jene des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel im Sinne der Kriterien der IUCN für Nationalparke, weiters durch die Gesamtökologie des Neusiedler Sees und des Seewinkels sowie die Erhaltung, Weiterentwicklung und Förderung der Region als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum, insbesondere im Bereich des Tourismus, der traditionellen Dorfkultur und einer möglichst extensiven landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der Artenschutz sowie der Schutz der Landschaft vor Eingriffen, die das Landschaftsbild oder das Gefüge des Haushaltes der Natur oder den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigen, sowie die Schaffung einer umweltgerechten Infrastruktur im Verkehr- und Tourismusbereich sind als Grundlage und Voraussetzung für den Tourismus wesentliche Kriterien dieses öffentlichen Interesses. Die Interessen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel haben jedenfalls Vorrang.
(5) Bei der Duchführung der Maßnahmen ist auf die Grundsätze des Abs. 4 Bedacht zu nehmen.
III. Abschnitt
Organisation
§ 11
§ 11 Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel (NP-GES.)
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel in Illmitz errichtet. Sie ist eine Körperschaft Öffentlichen Rechtes.
(2) Das Informations- und Dokumentationszentrum sowie das Zentrum für die wissenschaftliche Betreuung sind in Illmitz, die Führung der Verwaltungsgeschäfte erfolgt in Apetlon.
(3) Organe der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel sind der Vorstand, der Nationalparkdirektor und der Wissenschaftliche Leiter.
§ 12
§ 12 Aufgaben
(1) Die Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben:
1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel gemäß den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des § 1a Z 3;
2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;
3. den faktischen Schutz;
4. die Erstellung und Durchführung von Managementplänen (Naturmanagement) sowie von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel auswirkende Maßnahmen;
6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer;
7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;
8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;
10. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Republik Österreich zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel ergeben.
(2) Die Landesregierung hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu fördern und bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu unterstützen. Mit Zustimmung der Landesregierung kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Bedienstete des Landes unterstützt werden.
§ 13
§ 13 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel erfolgt durch das Land Burgenland, Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften, eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe sowie sonstige Einnahmen.
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben des § 12 Abs. 1 kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch natürliche oder juristische Personen betrauen sowie unbeschadet der Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Vereinbarungen abschließen (Vertragsnaturschutz).
(3) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen des Landes zu bedienen.
§ 14
§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Namen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie etwaige Änderungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(3) Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied aus seiner Funktion abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordentlichen Funktionsausübung. Die Mitgliedschaft zum Vorstand endet ferner, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Verzicht erklärt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter des Vorstandes werden bei der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Vorstandes ist nur rechtsgültig, wenn in der Sitzung des Vorstandes außer der im § 16 Abs. 6 vorgeschriebenen Anzahl noch ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend ist und diese Anzahl von Vorstandsmitgliedern der Bestellung oder dem Widerruf zustimmt. Die Funktion endet ferner, wenn der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter schriftlich den Verzicht erklärt. Für den Rest der Funktionsperiode ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter zu wählen. Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen.
(5) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gilt § 19 Abs. 2 sinngemäß.
(6) Der Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, soferne nicht die Zuständigkeit gemäß § 19 Abs. 1 gegeben ist. Erklärungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden abzugeben.
§ 15
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.
(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Beschlußfassung über den Voranschlag, die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages und den Beschluss des Rechnungsabschlusses;
2. die Bestellung von Abschlußprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten;
3. die Bestellung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20);
4. die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors;
5. die Entlastung des Nationalparkdirektors;
6. die Genehmigung des Arbeits- und Investitionsprogrammes;
7. die Vertretung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See -
Seewinkel gegenüber dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
8. die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren);
9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen;
10. den Abschluß von Verträgen.
11. Die Beschlussfassung von Managementplänen (§ 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4) sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) und
12. Die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion.
(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen.
(5) Beschlüsse über jagd- und fischereiliche Pläne sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach Beschlussfassung - jedenfalls aber bis zum 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines jagd- und fischereilichen Planes - zur Genehmigung vorzulegen, Regulierungspläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre vorzulegen.
§ 16
§ 16 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. Er tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Halbjahr zusammen.
(2) Der Vorstand wird zu einer Sitzung vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter einberufen.
(3) Der Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von einem Mitglied, vom Nationalparkdirektor oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt wird. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(4) Unbeschadet des Abs. 3 hat die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind tunlichst ausreichende schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Ein an der Sitzung verhindertes Vorstandsmitglied hat sein Ersatzmitglied mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung zu betrauen.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß mit eingeschriebenem oder persönlich gestelltem Brief eingeladen sind und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 4. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer bestellten Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied, der Aufsichtsbehörde sowie dem für Nationalparke zuständigen Bundesminister eine Ausfertigung zu übermitteln.
§ 17
§ 17 Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(2) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Aufgaben der Nationalparkdirektor selbständig durchzuführen hat und welche Aufgaben des Nationalparkdirektors einer Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
§ 18
§ 18 Nationalparkdirektor
(1) Der Nationalparkdirektor wird vom Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für die Dauer seiner Verhinderung wird der Nationalparkdirektor vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Der Name des Nationalparkdirektors ist nach seiner Bestellung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(2) Für die Bestellung und Abberufung des Nationalparkdirektors gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 3.
§ 19
§ 19 Aufgaben des Nationalparkdirektors
(1) Dem Nationalparkdirektor obliegt die Leitung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel. Er ist zur Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, soferne diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind (§ 15 Abs. 3). Mit Beschluss des Vorstandes kann der Nationalparkdirektor auch mit Aufgaben, die gemäß § 15 Abs. 3 vom Vorstand wahrzunehmen sind, betraut werden, soferne diese mit der Funktion des Nationalparkdirektors vereinbar sind. Der Nationalparkdirektor vertritt die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach außen, soferne diese Funktion in einzelnen Angelegenheiten nicht ausdrücklich vom Vorsitzenden des Vorstandes (§ 14 Abs. 4) beansprucht wird.
(2) Der Nationalparkdirektor hat bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden.
(3) Der Nationalparkdirektor hat dem Vorstand über dessen Verlangen innerhalb einer Woche, über die Geschäftsführung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel sowie über wichtige Anlässe mündlich oder schriftlich zu berichten. Er hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Nationalparkdirektor ist verpflichtet, dem Vorstand bis 1. Juli des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres und für das nächste Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm vorzulegen.
(5) Zur Unterstützung des Nationalparkdirektors ist die Nationalparkdirektion einzurichten. Zur Regelung des inneren Dienstes hat der Nationalparkdirektor für die Nationalparkdirektion eine Geschäftseinteilung sowie Richtlinien zur Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer zu erlassen. Die Geschäftseinteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 20
§ 20 Wissenschaftlicher Leiter
(1) Der wissenschaftliche Leiter wird vom Vorstand auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Für die Bestellung und Abberufung des Wissenschaftlichen Leiters gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 4.
(3) Dem Wissenschaftlichen Leiter obliegt die Forschung im Rahmen des Arbeitsprogrammes und die fachliche Beratung des Vorstandes und des Nationalparkdirektors. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil und ist diesem verantwortlich.
§ 21
§ 21 Aufsichtsbehördliche Genehmigung
(1) Folgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
1. der Rechnungsabschluss;
2. die Verwertung von Grundstücken;
3. die Aufnahme von Darlehen und Krediten;
4. Verträge über den Ankauf oder die Anpachtung von für den Nationalpark notwendigen Flächen (§ 15 Abs. 3 Z 10);
5. die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage
a) mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie dinglich oder obligatorisch Berechtigte zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise zu veranlassen (§ 15 Abs. 3 Z 10);
b) für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiaus-übungsrechten im Nationalparkgebiet bzw. dessen im Burgenland gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben (§ 15 Abs. 3 Z 10);
6. die Managementpläne (§ 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4) sowie jagd- und fischereiliche Pläne und Regulierungspläne (§ 9).
(2) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn durch die Maßnahmen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, die Maßnahmen den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.
§ 22
§ 22 Nationalparkkommission
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörde (§ 32) wird zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Gesetzes und zur Prüfung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel eine Nationalparkkommission eingerichtet.
(2) Die Landesregierung und der Bund entsenden in die Nationalparkkommission je drei ständige Vertreter. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied von der entsendenden Gebietskörperschaft zu bestellen. Bei Ausscheiden eines Vertreters ist unverzüglich ein weiteres Mitglied zu nominieren. An den Sitzungen der Kommission nehmen der Nationalparkdirektor und der Wissenschaftliche Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel mit beratender Stimme teil. Die Beiziehung von Sachverständigen mit beratender Stimme ist zulässig.
(3) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Dabei ist der für Nationalparke zuständige Bundesminister zu hören.
(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einstimmig den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung binnen drei Wochen einzuberufen.
(5) Die Nationalparkkommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Sie entscheidet mit Einstimmigkeit. Stimmberechtigt sind nur die ständigen Vertreter des Landes und des Bundes. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
(7) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes und gibt eine Stellungnahme an den für Nationalparke zuständigen Bundesminister und die Landesregierung ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1) geplante Maßnahmen, soferne diese Auswirkungen auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel haben können, zu berücksichtigen. Die Nationalparkkommission kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen.
(8) Die Verwaltungsgeschäfte der Nationalparkkommission sind von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.
§ 23
§ 23 Nationalparkforum
(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel wird ein Nationalparkforum eingerichtet. Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.
(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter des Bundes und des Landes, je einem Vertreter der vom Nationalpark betroffenen Gemeinden, einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, dem Landesjagdkoordinator, dem Landesfischereimeister, je einem Vertreter der Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer bzw. Urbarialgemeinden, der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organizations), des österreichischen Naturschutzbundes, der Naturfreunde, des WWF (Welt Natur Fonds), des Wissenschaftlichen Beirates und der Burgenland Tourismus GmbH. Der Nationalparkdirektor und der Wissenschaftliche Leiter haben an den Sitzungen - mit beratender Stimme - teilzunehmen.
(3) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Dabei ist der für Nationalparke zuständige Bundesminister zu hören.
(4) Die Mitglieder werden von den entsendenden Stellen namhaft gemacht und von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparke zuständigen Bundesminister bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Nationalparkforums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter und beschließen in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Für die Tätigkeit im Nationalparkforum gebührt kein Entgelt.
(5) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Landes Burgenland, des für Nationalparke zuständigen Bundesministers oder von mindestens einem Drittel der in Abs. 2 genannten Mitglieder des Nationalparkforums ist eine Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Die Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums werden von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel wahrgenommen.
§ 24
§ 24 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparke zuständigen Bundesminister.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal 5 Jahre. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen des für Nationalparke zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einzuladen.
§ 25
§ 25 Die Österreichisch-Ungarische Nationalparkkommission Neusiedler See
(1) Die Aufgaben der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission sind
1. die Koordinierung der Planung, Schaffung, Einrichtung und Erhaltung des Nationalparkes in beiden Staaten;
2. die Behandlung von Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind;
3. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Kommission besteht aus
1. einem Vertreter des für Nationalparke zuständigen Bundesministers, einem Vertreter des Umweltbundesamtes, zwei von der Landesregierung zu bestellende Vertreter, dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel als Vertreter der Republik Österreich,
2. vier Vertreter des staatlichen Naturschutzes sowie dem Nationalparkdirektor und dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates aus dem ungarischen Bereich als Vertreter der Republik Ungarn.
(3) Die Mitglieder der Kommission haben einvernehmlich eine Geschäftsordnung für die Nationalparkkommission zu beschließen. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über Art und Umfang der gemeinsamen Beratungen zu enthalten.
(4) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Bei sämtlichen Sitzungen ist der für Nationalparke zuständige Bundesminister zu hören.
(5) Die Verwaltungsgeschäfte der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission sind von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.
§ 26
§ 26 Überwachung der Nationalparkfläche
(1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben hauptamtliche Naturschutzorgane (§ 61 ff NG 1990) als Nationalparkbetreuer mitzuwirken.
(2) Die Nationalparkbetreuer sind berechtigt und verpflichtet auf Nationalparkflächen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Personen, die Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt betreten, auf diesen Aufenthalt nehmen oder Eingriffe vornehmen, anzuhalten, ihre Person festzustellen und sie zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen aufzufordern;
2. Pflanzen oder Tiere in allen ihren Entwicklungsformen zur Sicherung des Verfalles vorläufig zu beschlagnahmen. Die Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1 lit. b, letzter Satz und 78 Abs. 5 NG 1990 finden sinngemäß Anwendung;
3. die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach solchen Gegenständen zu durchsuchen.
(3) Die Nationalparkbetreuer sind befugt, Personen, die auf Natur- oder Bewahrungszonen unbefugt Eingriffe vornehmen oder die der Aufforderung zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen keine Folge leisten, durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am Eingriff zu hindern und ihre Entfernung aus den Nationalparkflächen durchzusetzen, soferne dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.
(4) Die Kennzeichnung der Nationalparkbetreuer ist durch Verordnung zu regeln.
§ 27
§ 27 Kennzeichnung des Nationalparkes
Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Natur- oder Bewahrungszonen sowie Informationstafeln, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu errichten. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparkes sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
IV. Abschnitt
Entschädigung und Duldung
§ 28
§ 28 Entschädigung
(1) Den Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, unter anderem Jagdausübungsberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt
1. bei einer erheblichen Minderung des Ertrages,
2. bei einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung,
3. bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit,
4. bei Duldung von Maßnahmen, welche von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft als zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig vorgenommen oder angeordnet wurden (§ 29), oder
5. bei Beeinträchtigungen, die sich aus einer Einschränkung von Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechten (§ 9) ergeben,
eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
(2) Über die Entschädigung nach Abs. 1 sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft abzuschließen.
(3) Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.
(4) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vom Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringen
1. innerhalb von zwei Jahren nach erstmaliger Erklärung der Fläche zur Nationalparkfläche oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung im Sinne des Abs. 2,
2. bei Geltendmachung von vermögensrechtlichen Nachteilen von Jagd- und Fischereiberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach erstmaligem Ausschluss der Geltung des Bgld. JagdG 2017 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) oder des Bgld. FischG 2022 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) auf diesen Flächen oder innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Beendigung einer Vereinbarung über den Verzicht der Ausübung des Jagd- und Fischereirechts oder einer Vereinbarung über die Entschädigung von vermögensrechtlichen Nachteilen wegen Ausschluss des Jagd- und Fischereirechts.
Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 8 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.
§ 29
§ 29 Duldung von Maßnahmen
Der Grundeigentümer und jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See- Seewinkel vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen (§ 6) und Bewahrungszonen (§ 7) notwendig sind, zu dulden.
V. Abschnitt
Verfahren
§ 30
§ 30 Parteistellung
In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1), durch die Interessen des Nationalparkes berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (§ 8 AVG). Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 31
§ 31 Anhörungsrechte
(1) Vor Erlassung oder Änderung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind die betroffenen Gemeinden, der Raumplanungsbeirat, der Naturschutzbeirat, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, die jeweiligen örtlichen Interessensgemeinschaften der Grundeigentümer, der für Nationalparke zuständige Bundesminister sowie die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zu hören.
(2) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und die jeweilige örtliche Interessensgemeinschaft sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 29 zu hören.
§ 32
§ 32 Behörde
(1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Abs. 1.
(2) Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 33
§ 33 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und die von den Gemeinden auszuübenden Anhörungsrechte sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 34
§ 34 Mitwirkung bei der Vollziehung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 26 Abs. 2 1. bis 3. und Abs. 3) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 35
§ 35 Schutz von Bezeichnungen
(1) Die Verwendung von Bezeichnungen “Nationalpark”, “Naturzone”, “Bewahrungszone”, “Nationalparkregion” oder “Nationalparkgemeinde” für Gebiete oder Gemeinden, die nicht auf Grund des vorliegenden Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
(2) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark”, “Nationalparkregion” oder “Nationalparkgemeinde” ist jedermann gestattet, soferne diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Nationalparkgemeinde oder der Nationalparkregion Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Behörde (§ 32) zu untersagen, wenn durch die Verwendung Interessen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel gefährdet werden.
§ 36
§ 36 Flächenwidmung
In den Naturzonen (§ 6) und Bewahrungszonen (§ 7) bleiben die den Zielen des Nationalparkes widersprechenden Widmungen von Grundstücksflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ohne rechtliche Wirkung.
§ 37
§ 37 Geltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen
Die Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund des NG 1990 erlassenen Verordnungen finden auf Nationalparkflächen (§ 5) insoweit Anwendung, als in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. § 48 NG 1990 findet jedenfalls keine Anwendung.
§ 38
§ 38 Strafbestimmungen
Wer den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 29 und 35 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.
§ 38a
§ 38a Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 38b
§ 38b Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 39
§ 39 Übergangsbestimmungen
(1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)
(3) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen.
(4) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
(5) Die gemäß § 9 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Die Regulierungspläne gemäß § 9 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 9 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 5 vorgelegten und gemäß § 9 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.
§ 40
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 28 Abs. 4, §§ 30, 38 und 39 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 3.
(2) § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 15. Abs. 4 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) § 15 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 außer Kraft.
(4) §§ 3, 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, §§ 9, 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 3, §§ 28, 32 sowie § 39 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 39 Abs. 1 und 2.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
LGBl 44-2001 AnlagePDF