§ 36 Flächenwidmung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
In den Naturzonen (§ 6) und Bewahrungszonen (§ 7) bleiben die den Zielen des Nationalparkes widersprechenden Widmungen von Grundstücksflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ohne rechtliche Wirkung.
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