§ 29 Duldung von Maßnahmen
In Kraft seit 06. November 2001
Up-to-date
Der Grundeigentümer und jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See- Seewinkel vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen (§ 6) und Bewahrungszonen (§ 7) notwendig sind, zu dulden.
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