(1) Ausgenommen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 sind
1. Maßnahmen zur Wahrung von Rechten aufgrund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland sowie
2. Maßnahmen und Vorhaben der Nationalparkgesellschaft, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Im Einzelfall können im Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor (§ 18) und dem Wissenschaftlichen Leiter (§ 20) auf Flächen der Natur- und Bewahrungszonen (§§ 6 und 7)
a) in Ausführung der §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3, zweckdienliche wissenschaftliche Forschungen, die laufende Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung und
b) auf Flächen des § 7 Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 6
durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 können Ausnahmen vom Verbot des § 7 Abs. 2 nach Anhörung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20) bewilligt werden, wenn
1. die Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 steht oder
2. die Maßnahme im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Kultur, der Bildung oder der Umwelterziehung gemäß § 45 Abs. 4 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, steht oder
3. der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ausschließlich für wissenschaftliche Institutionen erforderlich ist oder
4. die Maßnahme der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient
und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ökosysteme oder Populationen mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar sind.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Bewilligungen gemäß Abs. 3 dürfen den Bestimmungen der §§ 22c Abs. 2 und 22d Abs. 1 bis 4 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, nicht widersprechen.
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